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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
ARTIKEL IV
Wirksamkeitsbeginn
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, am 1. Jänner 1958 in Kraft.
- rückwirkend mit dem 1. Jänner 1956 die Bestimmungen des Art. I Z 7, 8, 11 bis 14,
- rückwirkend mit dem 1. Jänner 1957 die Bestimmungen des Art. I Z 6 und 9 lit. b und c,
- mit dem 1. Juli 1958 die Bestimmungen des Art. II Z 10 und 12.
(3) Die Bestimmungen des Art. I Z 2, 3 und 4 gelten nur für Leistungen, wenn der Stichtag (§ 223 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) nach dem 31. Dezember 1957 liegt. Liegt der Stichtag vor dem 1. Jänner 1958, so sind in der Pensionsversicherung der Angestellten noch die bisherigen Bestimmungen des § 272 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz über die Berufsunfähigkeitsrente bei Arbeitslosigkeit weiter anzuwenden, dies auch dann, wenn die Rente nach § 272 Abs. 1 des bezogenen Gesetzes wegen Antrittes einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit nach dem 31. Dezember 1957 wegfällt und diese Beschäftigung (Erwerbstätigkeit) später wieder endet.
(4) Die Bestimmungen des Art. II Z 5 gelten nur für Leistungen, wenn der Stichtag (§ 223 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955) nach dem 30. Juni 1958 liegt.
(5) Die nach den Bestimmungen des § 522a Abs. 2 Z 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz in der Fassung des Art. I Z 9 lit. a erhöhten Renten in der Pensionsversicherung der Angestellten gebühren für die Zeit ab 1. Jänner 1958.