Dokument-ID: 899484

Vorschrift

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Inhaltsverzeichnis

ARTIKEL IV
Wirksamkeitsbeginn

idF BGBl. Nr. 294/1957 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1958

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, am 1. Jänner 1958 in Kraft.

(2) Es treten in Kraft

  1. rückwirkend mit dem 1. Jänner 1956 die Bestimmungen des Art. I Z 7, 8, 11 bis 14,
  2. rückwirkend mit dem 1. Jänner 1957 die Bestimmungen des Art. I Z 6 und 9 lit. b und c,
  3. mit dem 1. Juli 1958 die Bestimmungen des Art. II Z 10 und 12.

(3) Die Bestimmungen des Art. I Z 2, 3 und 4 gelten nur für Leistungen, wenn der Stichtag (§ 223 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) nach dem 31. Dezember 1957 liegt. Liegt der Stichtag vor dem 1. Jänner 1958, so sind in der Pensionsversicherung der Angestellten noch die bisherigen Bestimmungen des § 272 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz über die Berufsunfähigkeitsrente bei Arbeitslosigkeit weiter anzuwenden, dies auch dann, wenn die Rente nach § 272 Abs. 1 des bezogenen Gesetzes wegen Antrittes einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit nach dem 31. Dezember 1957 wegfällt und diese Beschäftigung (Erwerbstätigkeit) später wieder endet.

(4) Die Bestimmungen des Art. II Z 5 gelten nur für Leistungen, wenn der Stichtag (§ 223 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955) nach dem 30. Juni 1958 liegt.

(5) Die nach den Bestimmungen des § 522a Abs. 2 Z 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz in der Fassung des Art. I Z 9 lit. a erhöhten Renten in der Pensionsversicherung der Angestellten gebühren für die Zeit ab 1. Jänner 1958.