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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
ARTIKEL V
Schlußbestimmungen
(Anm.: Zu ASVG, BGBl. Nr. 189/1955)
(1) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat am 15. April 1966 der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter einen Betrag von 194,5 Millionen Schilling und der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues einen Betrag von 5,5 Millionen Schilling zu überweisen.
(2) Die am 31. Dezember 1955 in Geltung gestandenen Vorschrif- ten über den finanziellen Ausgleich zwischen den Versicherungs- trägern in Wanderversicherungsfällen werden aufgehoben.
(3) Bei der Anwendung der Bestimmungen des § 251a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beziehungsweise der entsprechenden Bestimmungen des § 71 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes, des § 65 des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes und des § 20 b des Notarversicherungsgesetzes 1938 sind, wenn auch Versicherungszeiten der nach dem Notarversicherungsgesetz 1938 geregelten Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind, dem nach den bezogenen Bestimmungen zur Feststellung und Flüssigmachung der Gesamtleistung berufenen Versicherungsträger von den anderen beteiligten Versicherungsträgern die auf diese entfallenden Teilleistungen zu erstatten. Handelt es sich bei dem zur Feststellung und Flüssigmachung der Gesamtleistung berufenen Versicherungsträger um einen Träger der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz geregelten Pensionsversicherung oder um die Landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherungsanstalt, so hat eine Erstattung der auf diese Pensions(Renten)versicherungen entfallenden Teilleistungen zu unterbleiben.
(4) Für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung nach den §§ 253b Abs. 1 lit. b beziehungsweise 276b Abs. 1 lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind, sofern der Stichtag nach dem 31. Mai 1965 liegt, bei weiblichen Versicherten der Geburtsjahrgänge 1906 bis 1916 hinsichtlich der vor dem 1. Jänner 1939 zurückgelegten Beschäftigungszeiten die Bestimmungen des § 229 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß für jedes darnach in Betracht kommende volle Kalenderjahr acht Monate an Ersatzzeit als erworben gelten und daß die sich hienach vor dem 1. Jänner 1939 ergebende Versicherungszeit um acht Zwölftel der Dauer anderer Versicherungszeiten und von Zeiten selbständiger Erwerbstätigkeit aus dem Zeitraum vor dem 1. Jänner 1939 vermindert wird.
(5) Die bis 31. Dezember 1960 aus Mitteln des Bundes der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter (der Allgemeinen Invalidenversicherungsanstalt) zur Erfüllung ihrer Aufgaben eingeräumten Kredite zur Deckung des durch die Einnahmen einschließlich der Beiträge des Bundes nicht gedeckten Teiles der Ausgaben dieses Versicherungsträgers gelten mit 31. Dezember 1965 als getilgt.
(6) Das vom Bund der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt im Zuge der Durchführung der Bestimmung des § 85 Abs. 4 des Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes 1953 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 13/1954 gewährte Darlehen samt den seit Darlehensgewährung aufgelaufenen Zinsen ist mit den Forderungen dieses Versicherungsträgers aus dem Anspruch auf Bundesbeitrag aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1961 aufzurechnen; der verbleibende Rest des Darlehens samt Zinsen gilt mit 31. Dezember 1965 als getilgt.
(7) Die am 31. Dezember 1965 bestandenen Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen den Versicherungsträgern auf Grund der Bestimmungen der §§ 73, 247 und 309 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, soweit sie aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1960 stammen und noch nicht beglichen sind, gelten mit 31. Dezember 1965 als getilgt.