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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
ARTIKEL VI
Übergangsbestimmungen
(Anm.: Zu ASVG, BGBl. Nr. 189/1955)
(1) Die erstmaligen Meldungen für Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz am 1. Jänner 1962 unterliegen und die nicht schon zur Pflichtversicherung angemeldet sind, sind bis 28. Feber 1962 beim zuständigen Versicherungsträger zu erstatten. Die Bestimmungen der §§ 33 bis 38, 41 bis 43, 111 bis 113 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(2) Personen, die am 31. Dezember 1961 nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften pflichtversichert waren, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr pflichtversichert wären, bleiben pflichtversichert, solange die Beschäftigung, welche die Pflichtversicherung nach den bisherigen Vorschriften begründet hat, weiter ausgeübt wird. Im übrigen sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf eine solche Pflichtversicherung anzuwenden, jedoch kann der Versicherte bis 30. Juni 1962 bei dem für die Einhebung der Beiträge in Betracht kommenden Versicherungsträger den Antrag stellen, aus der Pflichtversicherung ausgeschieden zu werden; einem solchen Antrag hat der Versicherungsträger mit Wirkung von dem auf den Antrag folgenden Monatsersten stattzugeben.
(3) Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes als Pflichtversicherte in die Kranken- oder Unfallversicherung einbezogen werden und die am 1. Jänner 1962 bei einem Versicherungsunternehmen vertragsmäßig kranken- oder unter Einschluß der Arbeitsunfälle unfallversichert sind, können den Versicherungsvertrag bis 30. Juni 1962 zum Ablauf des auf die Aufkündigung folgenden Kalendermonates aufkündigen. Für den Zeitraum nach dem Erlöschen des Versicherungsvertrages bereits entrichtete Versicherungsbeiträge (Prämien) sind vom Versicherungsunternehmen nicht zu erstatten.
(4) Personen, die nach den am 31. Dezember 1961 in Geltung gestandenen Vorschriften zur freiwilligen Versicherung in der Kranken- oder Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz nicht berechtigt waren, es aber bei früherem Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen des Art. I Z 10 bis 12 dieses Bundesgesetzes gewesen wären, können das Recht auf freiwillige Versicherung in der Krankenversicherung noch bis zum 28. Februar 1962, in der Pensionsversicherung noch bis zum 30. Juni 1962 geltend machen. Die freiwillige Versicherung beginnt in diesen Fällen mit dem 1. Jänner 1962.
(5) Personen, die am 31. Dezember 1961 nach den an diesem Tag in Geltung gestandenen Vorschriften in der Pensionsversicherung weiterversichert waren, gelten auch im Monat Jänner 1962 als weiterversichert, wenn sie bis 30. Juni 1962 den Beitrag für den Monat Jänner 1962 entrichten.
(6) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Verfahren im Sinne des § 66 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind mit der Maßgabe fortzusetzen, daß die nach den bisherigen Vorschriften erhobene Berufung vom Zeitpunkt ihrer Einbringung als Einspruch gilt.
(7) Die Bestimmung des Art. I Z 36 lit. b dieses Bundesgesetzes findet hinsichtlich der Mindestbeitragsgrundlage von 10 S nur auf Fälle Anwendung, in denen der Beginn der Weiterversicherung nach dem 31. Dezember 1960 liegt.
(8) Die Bestimmung des Art. I Z 42 dieses Bundesgesetzes gilt auch für Personen, für die bei früherem Wirksamkeitsbeginn dieser Bestimmung die Antragsfrist am 1. Jänner 1962 noch offen wäre.
(9) Die Bestimmungen des Art. I Z 46 und 48 sowie des Art. V Z 3 dieses Bundesgesetzes sind auch auf Fälle anzuwenden, in denen der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit vor dem 1. Jänner 1962 eingetreten ist und der Anspruch auf Krankengeld gemäß § 139 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes am 31. Dezember 1961 noch nicht erschöpft war.
(10) Die Bestimmungen des Art. II Z 17, 21 und 22 dieses Bundesgesetzes gelten auch für Fälle, in denen ein am 31. Dezember 1961 bestehender Anspruch auf Krankengeld (Anstaltspflege) über diesen Tag hinaus andauert oder die neuerliche mit Arbeitsunfähigkeit verbundene Erkrankung nach diesem Tag eintritt.
(11) § 152 und § 166 Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. II Z 25 beziehungs- weise Z 31 dieses Bundesgesetzes gelten ab 1. Jänner 1962 für die weitere Anspruchsdauer auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Jänner 1962 eingetreten sind. Ein am 31. Dezember 1961 bestehender Anspruch auf Familiengeld, der nach § 152 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. II Z 25 dieses Bundesgesetzes ab 1. Jänner 1962 nicht mehr gebühren würde, bleibt für die weitere Anspruchsdauer aufrecht.
(12) Die Bestimmungen des Art. II Z 28 lit. a dieses Bundesgesetzes gelten auch für die Fälle, in denen die Entbindung nach dem 19. November 1961 erfolgt ist.
(13) Versicherten, die am 31. Dezember 1961 Anspruch auf Wochengeld haben und deren Lehrverhältnis innerhalb des für die Bemessung ihres Wochengeldes maßgebenden Zeitraumes geendet hat, gebührt ab 1. Jänner 1962 das Wochengeld für die weitere Dauer des Anspruches in der Höhe, die sich bei früherem Wirksamkeitsbeginn des § 162 Abs. 3 zweiter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. II Z 28 lit. b dieses Bundesgesetzes ergeben hätte.
(14) Personen, die im Monat Dezember 1961 Anspruch auf eine laufende Geldleistung aus der Unfallversicherung haben, gebührt ab 1. Jänner 1962 für die weitere Anspruchsdauer diese Geldleistung in der sich bei früherem Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen des Art. III Z 3 bis 6 dieses Bundesgesetzes ergebenden Höhe, wenn dies für den Leistungsempfänger günstiger ist und er bis 31. Dezember 1962 einen diesbezüglichen Antrag stellt.
(15) Die Bestimmungen des Art. III Z 7 lit. b, 9, 11 bis 13 und 17 dieses Bundesgesetzes gelten ab 1. Jänner 1962 auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Jänner 1962 eingetreten sind.
(16) Die Bestimmungen des Art. IV Z 12 lit. b, 14, 25 lit. b, 28 und 32 sowie des Art. V Z 72 dieses Bundesgesetzes sind auf Antrag auch auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 1962 liegt beziehungsweise der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1956 eingetreten ist, und zwar mit der Maßgabe, daß
- Art. IV Z 12 lit. b nur gilt, wenn der Stichtag nach dem 31. Dezember 1955 liegt,
- Art. IV Z 14 nur gilt, wenn es sich um den Versicherungsfall des Todes handelt und der Stichtag nach dem 31. Dezember 1955 liegt, und
- Art. IV Z 32 nur gilt, wenn der Stichtag nach dem 31. Dezember 1955 liegt und ein Anspruch auf Abfindung nur deshalb nicht zustande gekommen ist, weil Anspruchsberechtigte nach § 269 Abs. 1 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1961 geltenden Fassung nicht vorhanden waren.
In den Fällen, in denen der Antrag bis 31. Dezember 1962 gestellt wird, gebührt die Leistung beziehungsweise die Erhöhung der Leistung ab 1. Jänner 1962, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
(17) Die Bestimmungen des Art. IV Z 29, 37 lit. b und 38 lit. a dieses Bundesgesetzes sind von Amts wegen auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am 31. Dezember 1961 bereits bestehen.
(18) Vor dem 1. Jänner 1956 gelegene Zeiten, für die zwischen dem 1. Jänner 1956 und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nachträglich Beiträge entrichtet wurden, gelten als Beitragszeiten im Sinne des § 226 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
(19) Die Vorschriften des § 302 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. IV Z 47 dieses Bundesgesetzes gelten ab 1. Jänner 1962 auch in den Fällen, in denen ein Versicherter am 31. Dezember 1961 in einer der im § 301 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Einrichtung untergebracht war, für die weitere Dauer dieser Unterbringung. Ein am 31. Dezember 1961 bestehender Anspruch auf Familiengeld, der nach den ab 1. Jänner 1962 in Geltung stehenden Vorschriften nicht mehr gebühren würde, bleibt für die weitere Anspruchsdauer aufrecht.
(20) § 362 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist nicht anzuwenden, wenn der Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditäts- oder Knappschaftsvollrente mangels Vorliegens der Invalidität im Jahre 1961 durch rechtskräftige Entscheidung abgelehnt worden ist.
(21) Die Bestimmungen des Art. V Z 27 und 28 dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden, wenn die Rechtsmittelfrist vor dem 1. Jänner 1962 zu laufen begonnen hat.
(22) Die Bestimmung des Art. V Z 32 dieses Bundesgesetzes ist nicht anzuwenden, wenn die Frist für die Einbringung des Einspruches vor dem 1. Jänner 1962 zu laufen begonnen hat.
(23) Die Hauptversammlung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger besteht während der am 31. Dezember 1963 endenden Amtsdauer aus:
- dem Präsidenten des Hauptverbandes und den beiden Vizepräsidenten,
- den übrigen Mitgliedern des Vorstandes und den Mitgliedern des Überwachungsausschusses des Hauptverbandes,
- den für diese Amtsdauer gemäß § 433 Abs. 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in die Hauptversammlung entsendeten Versicherungsvertretern, soweit sie nicht schon nach Z 1 und 2 Mitglieder der Hauptversammlung sind.
§ 425 zweiter und dritter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gelten entsprechend.
(24) § 485a Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. V Z 55 dieses Bundesgesetzes gilt ab 1. Jänner 1962 auch für Fälle, in denen die als Berufskrankheit im Sinne des § 177 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzusehende Krankheit vor dem 1. Jänner 1962 eingetreten ist.
(25) Die Bestimmungen des § 502 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. V Z 61 dieses Bundesgesetzes sind auf Antrag auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am 31. Dezember 1961 bereits bestehen. Eine sich daraus ergebende Erhöhung der Leistungsansprüche gebührt ab 1. Jänner 1962, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1962 gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.
(26) Die sich aus § 522 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. V Z 68 dieses Bundesgesetzes ergebenden Leistungsansprüche gebühren ab 1. Jänner 1962, wenn die Leistung bis 31. Dezember 1962 beantragt wird. Wird der Antrag später gestellt, gebührt die Leistung ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.
(27) Leidet ein Versicherter am 1. Jänner 1962 an einer Krankheit, die erst auf Grund der Bestimmung des Art. V Z 77 dieses Bundesgesetzes als Berufskrankheit anerkannt wird, so werden ihm die Leistungen der Unfallversicherung gewährt, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1962 gestellt wird. Die Leistungen werden frühestens ab 1. Jänner 1962 gewährt.