Dokument-ID: 1181841

Vorschrift

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 441g. Teilnahme der Betriebsvertretungen an den Sitzungen der Verwaltungskörper des Dachverbandes

idF BGBl. I Nr. 106/2024 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020

Zwei in einer gemeinsamen Sitzung der Vorsitzenden der Betriebsvertretungen aller Versicherungsträger aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gewählte Vertreter/innen sind an den Sitzungen der Konferenz und der Hauptversammlung mit beratender Stimme teilnahmeberechtigt. § 436 ist entsprechend anzuwenden.

(BGBl. I Nr. 106/2024)