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Dokument-ID: 1181841
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 441g. Teilnahme der Betriebsvertretungen an den Sitzungen der Verwaltungskörper des Dachverbandes
idF BGBl. I Nr. 106/2024 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020
Zwei in einer gemeinsamen Sitzung der Vorsitzenden der Betriebsvertretungen aller Versicherungsträger aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gewählte Vertreter/innen sind an den Sitzungen der Konferenz und der Hauptversammlung mit beratender Stimme teilnahmeberechtigt. § 436 ist entsprechend anzuwenden.
(BGBl. I Nr. 106/2024)