Dokument-ID: 184071

Vorschrift

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 459. Nähere Vorschriften über die Führung der Versicherungsunterlagen

idF BGBl. I Nr. 100/2018 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat nach Anhörung des Dachverbandes nähere Vorschriften über den Umfang, den Inhalt und die Form der von den Versicherungsträgern nach § 457 zu führenden Aufzeichnungen sowie über die Mitwirkung der Behörden der Arbeitslosenversicherung und der Kriegsopferversorgung nach § 458 zu erlassen.

(BGBl. I Nr. 100/2018)