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Dokument-ID: 184071
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 459. Nähere Vorschriften über die Führung der Versicherungsunterlagen
idF BGBl. I Nr. 100/2018 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat nach Anhörung des Dachverbandes nähere Vorschriften über den Umfang, den Inhalt und die Form der von den Versicherungsträgern nach § 457 zu führenden Aufzeichnungen sowie über die Mitwirkung der Behörden der Arbeitslosenversicherung und der Kriegsopferversorgung nach § 458 zu erlassen.
(BGBl. I Nr. 100/2018)