Dokument-ID: 184343

Vorschrift

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Inhaltsverzeichnis

Anlage 4

Beitrag zur Höherversicherung im Sinne des § 248 Abs. 2 lit. b

Im Bereiche der Pensionsversicherung der Arbeiter gilt als Beitrag zur Höherversicherung für die Kalenderwoche

wenn in den Unterlagen bis 29. Dezember 1946 die Beitragsklasse X vorgemerkt ist,

0,27

Euro,

wenn in den Unterlagen zwischen dem 30. Dezember 1946 und dem 29. Mai 1949 die Beitragsklasse X bzw. nach dem 29. Mai 1949 die Beitragsklasse XV vorgemerkt ist,

0,18

Euro.

Im Bereiche der Pensionsversicherung der Angestellten gilt als Beitrag zur Höherversicherung für den Kalendermonat

wenn in den Unterlagen die Beitragsklasse H vorgemerkt ist, für die Zeit bis Dezember 1946

2,18

Euro,

ab Jänner 1947

1,45

Euro,

wenn in den Unterlagen die Beitragsklasse J vorgemerkt ist, für die Zeit bis Dezember 1946

6,54

Euro,

ab Jänner 1947

4,36

Euro,

wenn in den Unterlagen die Beitragklasse K vorgemerkt ist, für die Zeit bis Dezember 1946

10,90

Euro,

ab Jänner 1947

7,27

Euro.