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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
Artikel VI
Übergangsbestimmungen
(Anm.: Zu ASVG, BGBl. Nr. 189/1955)
(1) Die erstmaligen Meldungen für Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz am 1. Jänner 1988 unterliegen und nicht schon zur Pflichtversicherung angemeldet sind, sind bis 31. März 1988 beim zuständigen Versicherungsträger zu erstatten. Die §§ 33 bis 38, 41 bis 43 und 111 bis 113 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die §§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. i und 16 Abs. 2 Z 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1987 in Geltung gestandenen Fassung sind bis längstens 30. September 1988 weiterhin auf Personen anzuwenden, die die Voraussetzungen für die Versicherung im Zusammenhang mit § 19 Abs. 2 des Studienberechtigungsgesetzes, BGBl. Nr. 292/1985, erfüllen.
(3) Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Personen, die am 31. Dezember 1987 als Angehörige galten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen für einen am 31. Dezember 1987 bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.
(4) Ist eine Person am 1. Jänner 1988 auf Grund der Folgen eines Unfalles, der erst gemäß § 176 Abs. 1 Z 2, 5, 7 bzw. 13 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. III Z 3 als Arbeitsunfall anerkannt wird, völlig erwerbsunfähig, so sind ihr die Leistungen aus der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1988 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1988 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
(5) Im Falle des durch einen Unfall verursachten Todes des Versicherten, der erst gemäß § 176 Abs. 1 Z 2, 5, 7 bzw. 13 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. III Z 3 als Arbeitsunfall anerkannt wird, sind die Leistungen der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1988 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1988 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
(6) § 225 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. IV Z 1 lit. a und c sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1986 liegt.
(7) Die §§ 227 Abs. 1 Z 1 und 228 Abs. 1 Z 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. IV Z 2 und 3 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1987 liegt. § 227 Z 1 und § 228 Abs. 1 Z 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1987 in Geltung gestandenen Fassung sind für die Bemessung der Leistungen mit folgender Maßgabe weiterhin anzuwenden, und zwar sind diese Zeiten,
1. |
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2. | mindestens aber, wenn der Stichtag |
im Kalenderjahr 1992 liegt, mit einem Sechstel ihres Ausmaßes zu berücksichtigen. Die zu berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Versicherungsmonate aufzurunden.
(8) Hinsichtlich der im Abs. 7 bezeichneten Zeiten ist, soweit sie für die Bemessung der Leistungen nicht zu berücksichtigen sind, § 227 Abs. 2 bis 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. IV Z 2 lit. b entsprechend anzuwenden.
(9) Die §§ 239, 240, 258 Abs. 2, 261 Abs. 5, 269 Abs. 1 und 2 und 284 Abs. 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. IV Z 7, 8, 15, 16, 17 und 21 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1987 liegt.
(10) § 229 Abs. 1 Z 2 lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. IV Z 4 ist auf Antrag auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am 31. Dezember 1986 bereits bestanden haben. Eine sich daraus ergebende Erhöhung der Leistungsansprüche gebührt ab 1. Jänner 1987, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1988 gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.
(11) § 238 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. IV Z 6 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1987 liegt, und zwar mit der Maßgabe, daß
1. | in Z 2 bis 4 jeweils das Ausmaß von 180 Versicherungsmonaten im Jahr 1988 durch 132 Versicherungsmonate, |
zu ersetzen ist;
2. | in Z 3 jeweils das 60. Lebensjahr bzw. das 55. Lebensjahrim Jahr 1988 durch das 64. Lebensjahr bzw. das 59. Lebensjahr, |
3. | für die Ermittlung der Bemessungszeit nach Z 2 und 3
|
höchstens in Betracht kommen.
(12) Fällt unmittelbar im Anschluß an eine vor dem 1. Jänner 1988 beantragte Sonderunterstützung gemäß den Bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973, eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder aus einem der Versicherungsfälle des Alters mit Ausnahme des Knappschaftssoldes nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nach dem 31. Dezember 1987 an, so ist abweichend von Abs. 11 § 238 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1987 in Geltung gestandenen Fassung anzuwenden.
(13) § 252 Abs. 2 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. IV Z 10 ist in allen Fällen anzuwenden, in denen das Kind das 18. Lebensjahr nach dem 31. Dezember 1987 vollendet.
(14) Für Personen, deren Dienstverhältnis bei einer internationalen Organisation vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geendet hat, beginnt die im Abs. 7 des § 506b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. V Z 22 b festgesetzte Frist mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu laufen.
(15) Personen, die erst auf Grund des § 502 Abs. 1, 4, 6 oder 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. V Z 22 Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erhalten, gebührt diese Leistung ab 1. Jänner 1988, wenn der Antrag bis zum 31. Dezember 1988 gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Tag. Befindet sich der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung in Auswirkung einer aus den Gründen des § 500 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erfolgten Auswanderung noch im Ausland, ist das Zutreffen der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch abweichend von § 223 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zum Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles zu prüfen.
(16) § 502 Abs. 1, 4 oder 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. V Z 22 sind auf Antrag auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am 31. Dezember 1987 bereits bestehen. Eine sich daraus ergebende Erhöhung der Leistungsansprüche gebührt ab 1. Jänner 1988, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1988 gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.
(17) Leidet ein Versicherter am 1. Jänner 1988 an einer Krankheit, die erst auf Grund des Art. V Z 23 als Berufskrankheit anerkannt wird, so sind ihm die Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1988 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1988 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem Tag der Antragstellung.
(18) Im Falle des durch eine Krankheit verursachten Todes des Versicherten, die erst auf Grund des Art. V Z 23 als Berufskrankheit anerkannt wird, sind die Leistungen der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1988 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1988 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem Tag der Antragstellung.
(19) § 227 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. IV Z 2 lit. b ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß für Stichtage vor dem 1. Jänner 1989 die Beiträge noch wirksam entrichtet werden können, wenn sie bis zum 31. Dezember 1988 beim leistungszuständigen Versicherungsträger (§ 246 des Allgemeinen Sozialversicherungsträger) einlangen.
(20) § 23 Abs. 3 dritter Satz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1987 in Geltung gestandenen Fassung ist zur Bildung des Versicherungswertes im Rahmen der Ermittlung des Nettoeinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gemäß § 292 Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes weiterhin anzuwenden, wenn diese Bestimmung bei Ansprüchen auf Ausgleichszulagen, die am 31. Dezember 1987 bereits festgestellt waren, für die Ermittlung des Nettoeinkommens herangezogen worden ist. (46.Nov., BGBl. Nr. 749/1988, Art. III Abs. 3 und Art. VI Abs. 2 Z 2) - 1.1.1988.