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Dokument-ID: 183697
Abschnitt II
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
Abschnitt II
Unfallverhütung; Vorsorge für eine erste Hilfeleistung
§ 185. Verpflichtung zur Unfallverhütung und Vorsorge für eine erste Hilfeleistung
idF BGBl. Nr. 189/1955 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1956
Die Träger der Unfallversicherung treffen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Vorsorge für die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (Unfallverhütung) sowie für eine wirksame erste Hilfe.