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Dokument-ID: 946875
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 188b. Sonstige vorbeugende Maßnahmen
idF BGBl. I Nr. 125/2017 | Datum des Inkrafttretens 02.08.2017
Den Mitgliedern von freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrverbänden), die vom Österreichischen Bundesfeuerwehrverband der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt als Personen benannt werden und die einem besonderen Infektionsrisiko ausgesetzt sind, ist als vorbeugende Maßnahme die Impfung gegen Hepatitis A und B zu gewähren.
(BGBl. I Nr. 125/2017)