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Dokument-ID: 183723
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 205a. Zusatzrente für Schwerversehrte
idF BGBl. I Nr. 142/2000 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2001
(1) Schwerversehrten (§ 205 Abs. 4) gebührt eine Zusatzrente
- bei einer unter 70 % verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 20 %,
- bei einer um zumindest 70 % verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 50 % ihrer Versehrtenrente oder der Summe ihrer Versehrtenrenten. (BGBl. I Nr. 142/2000, 8. Teil, Art. 66 Z. 16) – 1.1.2001.
(2) Auf die Zusatzrente sind die Bestimmungen über die Versehrtenrenten entsprechend anzuwenden.
(BGBl. Nr. 294/1960, Art. I Z. 20, Ü. Art. IV Abs. 2) – 1.1.1961.