Dokument-ID: 183429

Vorschrift

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 19. Selbstversicherung in der Unfallversicherung

idF BGBl. I Nr. 106/2024 | Datum des Inkrafttretens 20.07.2024

(1)In der Unfallversicherung können der Selbstversicherung hinsichtlich der nachstehend angeführten Tätigkeiten beitreten, soweit es sich nicht um im § 11 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes genannte Personen handelt: (BGBl. Nr. 684/1978, Art. I Z 12) – 1.1.1979.

  1. selbständig Erwerbstätige, wenn der Sitz ihres Betriebes im Inland ist,
  2. mit Zustimmung der/des selbständig Erwerbstätigen deren/dessen Ehegatte/Ehegattin, deren/dessen eingetragene Partnerin/eingetragener Partner, Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder sowie die Eltern, Großeltern, Wahl- und Stiefeltern, wenn diese in ihrem/seinem Betrieb tätig sind. (BGBl. I Nr. 106/2024)
  3. (Anm. d. Red.: Z 3 und 4 entfallen gem. BGBl. I Nr. 106/2024.)

(2)Die Selbstversicherung nach Abs. 1 beginnt mit dem auf den Beitritt folgenden Tag.

(3)Die Selbstversicherung endet

  1. mit dem Wegfall ihrer Voraussetzungen;
  2. mit dem Tage des Austrittes;
  3. wenn der fällige Beitrag nicht binnen einem Monat nach schriftlicher Mahnung gezahlt worden ist, mit dem Ende des Monates, für den zuletzt ein Beitrag entrichtet worden ist. (BGBl. Nr. 13/1962, Art. I Z 13) – 1.1.1962.