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Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 27. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe
idF BGBl. I Nr. 106/2024 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021
(1) Land- und forstwirtschaftliche Betriebe sind Betriebe im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 78/2021, mit Ausnahme der von land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betriebenen Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien, sofern diese dauernd mehr als fünf Dienstnehmer beschäftigen.
(BGBl. I Nr. 106/2024)
(2) Den land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben werden gleichgestellt:
1. | die Versuchsbetriebe der land- und forstwirtschaftlichen Schulen; | |||||||||
2. | die Umschulungs-, Nachschulungs- und sonstigen beruflichen Ausbildungslehrgänge der Sozialversicherungsträger sowie der Standes- und Interessenvertretungen, alle diese, soweit sie für die Dienstnehmer und Dienstgeber in der Land- und Forstwirtschaft in Betracht kommen. |
(BGBl. I Nr. 100/2018)