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Dokument-ID: 183475
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 38. Meldung in der Krankenversicherung der Pensionisten
idF BGBl. Nr. 189/1955 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1956
Die Träger der Pensionsversicherung haben alle für den Beginn und das Ende der Krankenversicherung des Pensionisten maßgebenden Umstände sowie jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung dem zuständigen Träger der Krankenversicherung unverzüglich bekanntzugeben.