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Dokument-ID: 183489
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 47. Allgemeine Beitragsgrundlage in besonderen Fällen
idF BGBl. I Nr. 111/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2011
Als allgemeine Beitragsgrundlage gilt für Zeiten
- einer Arbeitsunterbrechung ohne Entgeltzahlung im Sinne des § 11 Abs. 3 lit. a bis c und e der Betrag, der auf den der Dauer einer solchen Arbeitsunterbrechung entsprechenden Zeitabschnitt unmittelbar vor der Unterbrechung entfiel; (BGBl. Nr. 31/1973, Art. I Z 29) – Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1973. (BGBl. I Nr. 111/2010)
- einer Arbeitsunterbrechung im Sinne des § 11 Abs. 3 lit. d die nach den dort genannten Vorschriften gebührende Vergütung für den Verdienstentgang, mindestens jedoch die Beitragsgrundlage des letzten Beitragszeitraumes vor der Arbeitsunterbrechung; (BGBl. I Nr. 111/2010)
- einer Minderung der Beitragsgrundlage infolge Ausübung eines öffentlichen Mandates der Betrag, der auf den letzten Beitragszeitraum unmittelbar vor der Minderung der Beitragsgrundlage entfiel.
(BGBl. Nr. 13/1962, Art. I Z 22) – Beginn der Beitragsperiode Jänner 1962.