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Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 54a. Entrichtung von Beitragsteilen durch Dritte
idF BGBl. I Nr. 99/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2001
(1)Die auf den Versicherten entfallenden Beitragsteile sind zu entrichten
von einer Gebietskörperschaft oder
von einer beruflichen Interessenvertretung oder
von einem Verein, der im Wirkungsbereich einer Gebietskörperschaft oder einer beruflichen Interessenvertretung tätig ist,
wenn eine entsprechende Vereinbarung mit dem den Beitrag einhebenden Versicherungsträger unter gleichzeitiger Verständigung des Dienstgebers getroffen wird. Ab dem Zeitpunkt dieser Verständigung hat der Dienstgeber lediglich den auf ihn selbst entfallenden Beitragsteil zu entrichten.
(2)Die Gebietskörperschaft oder die berufliche Interessenvertretung oder der Verein, die (der) die Entrichtung der auf den Versicherten entfallenden Beitragsteile nach Abs. 1 vereinbart hat, schuldet diese Beitragsteile selbst und hat sie auf eigene Gefahr und Kosten selbst einzuzahlen.