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Dokument-ID: 183508
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 57. Beitragspflicht während einer Arbeitsunfähigkeit
idF BGBl. Nr. 189/1955 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1956
(1) Für die Dauer einer durch Krankheit hervorgerufenen gemeldeten Arbeitsunfähigkeit oder eines Anspruches auf Wochengeld sind allgemeine Beiträge nur zu entrichten, wenn und solange der (die) Versicherte während einer solchen Zeit Entgelt im Sinne des § 49 fortbezieht.
(2) Für Versicherte ohne Entgelt, die nach § 138 Abs. 2 vom Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen sind, sind die allgemeinen Beiträge auch für die Dauer einer durch Krankheit hervorgerufenen Arbeitsunfähigkeit weiter zu entrichten.