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Dokument-ID: 183877
§ 318. Festsetzung des Inhaltes der Vereinbarung (§ 317 Abs. 3) durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 318. Festsetzung des Inhaltes der Vereinbarung (§ 317 Abs. 3) durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
(§ 317 Abs. 3) durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
idF BGBl. I Nr. 100/2018 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt nach Anhörung des Dachverbandes den Inhalt der Vereinbarung gemäß § 317 Abs. 3, insbesondere die Höhe des Pauschbetrages, wenn (BGBl. I Nr. 100/2018)
- nicht binnen sechs Monaten nach Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes eine solche Vereinbarung zustande kommt;
- nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung eine neue abgeschlossen wird.
(2) Der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales gemäß Abs. 1 bestimmte Inhalt der Vereinbarung verliert mit dem Inkrafttreten einer von den Versicherungsträgern gemäß § 317 Abs. 3 abgeschlossenen Vereinbarung seine Wirksamkeit.