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Dokument-ID: 183893
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 327. Ersatzleistungen aus der Pensionsversicherung
idF BGBl. I Nr. 106/2024 | Datum des Inkrafttretens 20.07.2024
Aus den Pensionen und dem Übergangsgeld nach § 306 der Pensionsversicherung gebührt dem Träger der Sozialhilfe Ersatz für jede Leistung der Sozialhilfe im Sinne des § 324, für die nicht schon ein Ersatzanspruch nach § 325 oder nach § 326 besteht. Andere Leistungen der Pensionsversicherung als die Pensionen und das Übergangsgeld nach § 306 dürfen zur Befriedigung des Ersatzanspruches nicht herangezogen werden.
(BGBl. I Nr. 106/2024)