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Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 471j. Pensionsversicherungszugehörigkeit
idF BGBl. I Nr. 138/1998 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1998
Die versicherte Person ist der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehörig, es sei denn, daß sie
- bereits auf Grund einer Vollversicherung oder
- auf Grund aller geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse im gesamten Kalenderjahr
der Pensionsversicherung der Angestellten oder der knappschaftlichen Pensionsversicherung zugehörig ist. Im Fall der Z 1 ist sie dem Zweig der Pensionsversicherung zugehörig, in dem die Pflichtversicherung auf Grund des Hauptberufes oder der Hauptquelle ihrer Einnahmen besteht. Im Fall der Z 2 bleibt sie der Pensionsversicherung der Angestellten oder der knappschaftlichen Pensionsversicherung zugehörig.
(BGBl. I Nr. 138/1998, Z 151) – 1.1.1998.