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Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
2. Unterabschnitt
Zahnärztinnen/Zahnärzte
§ 343c. Gesamtvertrag über Richttarife für den festsitzenden Zahnersatz
idF BGBl. I Nr. 100/2018 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020
(1) Zwischen dem Dachverband und der Österreichischen Zahnärztekammer ist ein Gesamtvertrag abzuschließen, der Richttarife festsetzt, die dem/der Versicherten von Vertragszahnärzten/Vertragszahnärztinnen (Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen, Vertrags-Gruppenpraxen) für Kieferregulierungen nach § 153a und Leistungen des festsitzenden Zahnersatzes in Rechnung gestellt werden dürfen.
(BGBl. I Nr. 100/2018)
(2) Die gemäß Abs. 1 festgesetzten Richttarife sind für alle in einem Vertragsverhältnis stehenden freiberuflich tätigen Zahnärzte/Zahnärztinnen und Dentisten/Dentistinnen oder Vertrags-Gruppenpraxen verbindlich.