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Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 345. Landesschiedskommission
idF BGBl. I Nr. 191/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2024
(1) Für jedes Land ist auf Dauer eine Landesschiedskommission zu errichten. Diese besteht aus einem Richter/einer Richterin des Ruhestandes als Vorsitzenden und vier Beisitzern/Beisitzerinnen. Der/Die Vorsitzende soll durch längere Zeit hindurch in Arbeits- und Sozialrechtssachen tätig gewesen sein. Er/Sie ist vom Bundesminister für Justiz jeweils auf fünf Jahre zu bestellen. Je zwei Beisitzer/Beisitzerinnen werden im Einzelfall von der zuständigen Ärztekammer und dem Dachverband entsendet.
(BGBl. I Nr. 100/2018)
(2) Die Landesschiedskommission ist zuständig:
- zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Parteien eines Gesamtvertrages über die Auslegung oder die Anwendung eines bestehenden Gesamtvertrages;
- zur Entscheidung über die Wirksamkeit einer Kündigung gemäß §§ 342c Abs. 8 und 11 sowie 343 Abs. 4. (BGBl. I Nr. 191/2023)
- (Anm. d. Red.: Z 3 entfällt gem. BGBl. I Nr. 191/2023.)
(BGBl. I Nr. 130/2013)