Dokument-ID: 183943

Vorschrift

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 351a. Verträge für die Durchführung der Untersuchungen nach § 132b mit anderen Vertragspartnern

idF BGBl. I Nr. 100/2018 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020

Zwischen dem Dachverband und den in Betracht kommenden Bundesländern und Gemeinden sowie sonstigen Rechtsträgern von Krankenanstalten sind Verträge abzuschließen, die die Durchführung der Untersuchungen nach § 132b in den Vorsorge(Gesunden)-Untersuchungsstellen sowie Spitalsambulanzen und die hiefür zu entrichtenden Vergütungen regeln; diese Verträge bedürfen auch der Zustimmung des beteiligten Trägers der Krankenversicherung.

(BGBl. I Nr. 100/2018)