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Dokument-ID: 183964
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 358. Feststellung von Geburtsdaten
idF BGBl. I Nr. 87/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014
Für die Feststellung des Geburtsdatums der versicherten Person ist die erste schriftliche Angabe der versicherten Person gegenüber dem Versicherungsträger heranzuziehen. Von dem so ermittelten Geburtsdatum darf nur dann abgewichen werden, wenn
- der zuständige Versicherungsträger feststellt, dass ein offensichtlicher Schreibfehler vorliegt oder
- sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der ersten Angabe der versicherten Person gegenüber dem Versicherungsträger ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt.
(BGBl. I Nr. 87/2013)