Dokument-ID: 183973

Vorschrift

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 364. Erhebung von Arbeitsunfällen durch den Versicherungsträger

idF BGBl. I Nr. 145/2003 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2004

Der Unfallversicherungsträger läßt nach Einlangen einer Unfallmeldung unverzüglich die Tatsachen feststellen, welche für die Ermittlung, ob und in welcher Höhe eine Entschädigung in Betracht kommt, erforderlich sind.