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Dokument-ID: 183986
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 411. Wirkung der Bescheide der Krankenversicherungsträger in anderen Versicherungen
idF BGBl. I Nr. 87/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014
Hat der Träger der Krankenversicherung einen Bescheid in einer Angelegenheit erlassen, welche die Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung betrifft, so hat der Träger der beteiligten Versicherung beziehungsweise die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder den Verwaltungsbehörden über diese Bescheide Parteistellung.
(BGBl. I Nr. 87/2013)