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Dokument-ID: 183789
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 257. Hinterbliebenenpensionen
idF BGBl. I Nr. 62/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2010
Als Hinterbliebenenpensionen gebühren Witwenpensionen, Witwerpensionen, Pensionen für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und Waisenpensionen, wenn die Wartezeit erfüllt ist (§ 236). Für diese Leistungen gilt die Wartezeit jedenfalls als erfüllt, wenn der Versicherte bis zum Tod Anspruch auf Pension aus der Pensionsversicherung hatte.
(BGBl. I Nr. 62/2010)