Über 100 Mustervorlagen, Fachinformation und Beispiele zur Abrechnung von Dienstnehmern
» Mehr Infos zum Portal Personalverrechnung
Dokument-ID: 183818
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 284c. Erhöhung der Knappschaftsalterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches
idF BGBl. I Nr. 145/2003 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2004
Für die Erhöhung der Knappschaftsalterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches ist § 261c so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 91,76 der Prozentsatz von 99,79 tritt.