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Dokument-ID: 183822
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 289. Hinterbliebenenpensionen, Ausmaß
idF BGBl. I Nr. 71/2003 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2004
Für das Ausmaß der Hinterbliebenenpensionen und für die Abfertigung der Witwen(Witwer)pension gelten die §§ 264 bis 267 mit der Maßgabe, daß im § 264 Abs. 1 Z 3 das Gesamtausmaß der Pension 87 vH der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen darf und an die Stelle der Invaliditätspension die Knappschaftsvollpension und an die Stelle der Alterspension die Knappschaftsalterspension tritt.