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Dokument-ID: 183864
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 310. Wirkung der Leistung des Überweisungsbetrages
idF BGBl. I Nr. 1/2002 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2002
Mit der Leistung des Überweisungsbetrages nach § 308 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes oder nach § 172 Abs. 1 GSVG oder nach § 164 Abs. 1 BSVG bzw. mit der Erstattung der Beiträge nach § 308 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes oder nach § 172 Abs. 3 GSVG oder nach § 164 Abs. 3 BSVG erlöschen unbeschadet des § 100 Abs. 1 lit. c alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus den Versicherungsmonaten erfließen, für die der Überweisungsbetrag geleistet oder die Beiträge erstattet wurden.