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Dokument-ID: 184212
Abschnitt II
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
Abschnitt II
Schlußbestimmungen
§ 539. Rechtsunwirksame Vereinbarungen
idF BGBl. Nr. 189/1955 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1956
Vereinbarungen, wonach die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zum Nachteil der Versicherten (ihrer Angehörigen) im voraus ausgeschlossen oder beschränkt wird, sind ohne rechtliche Wirkung.