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Dokument-ID: 1159871
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 796. Verfügung über Impfstoffe und Bedarfsmaterialien zur Verabreichung von COVID-19-Impfstoffen sowie über COVID-19-Arzneimittel
(1) Der/Die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird ermächtigt, über vom Bund angeschaffte COVID-19-Impfstoffe und über vom Bund angeschaffte Bedarfsmaterialien zur Verabreichung von COVID-19-Impfstoffen bis zum Ablauf des 30. Juni 2025 zu verfügen und zwar (BGBl. I Nr. 17/2024)
- durch die entgeltliche Verteilung an inländische Rechtsträger oder Einzelpersonen oder
- durch die unentgeltliche Verteilung an inländische Rechtsträger oder Einzelpersonen, soweit diese zur Eindämmung von COVID-19 erforderlich ist, oder
- soweit der Bedarf im Inland gedeckt ist
- im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für europäische und internationale Angelegenheiten durch die entgeltliche Übereignung von Impfstoffen an internationale Organisationen und Staaten, wobei die Übereignung auch unentgeltlich erfolgen kann, wenn dies entwicklungs-, nachbarschafts- bzw. gesundheitspolitische Gründe nahelegen, oder
- durch die unentgeltliche Übertragung von Bedarfsmaterialien an internationale Organisationen und die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung von Bedarfsmaterialien an andere Staaten.
(2) Für vom Bund angeschaffte COVID-19-Arzneimittel gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass der/die Bundesminister/in ermächtigt wird, bis zum Ablauf des 31. Mai 2024 über diese zu verfügen. (BGBl. I Nr. 16/2024)
(BGBl. I Nr. 189/2023)