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Dokument-ID: 183625
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 127. Leistungen bei Satzungsänderungen
idF BGBl. Nr. 189/1955 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1956
Durch eine Satzungsänderung kann für Versicherungsfälle, die bereits eingetreten sind, die satzungsmäßige Mehrleistung erhöht, nicht aber herabgesetzt werden.