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Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 150a. Kostenersatz bei Organtransplantationen für die Anmelde- und Registrierungskosten
idF BGBl. Nr. 189/1955 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1956
Der Versicherungsträger hat die für eine Organtransplantation notwendigen Anmelde- und Registrierungskosten zu übernehmen. Der entsprechende Betrag wird an den gezahlt, der diese Kosten getragen hat. Das Nähere wird unter Bedachtnahme auf die im Einzelfall vorliegenden besonderen Erfordernisse des Anmelde- und Registrierungsverfahrens in der Satzung des Trägers der Krankenversicherung geregelt; dabei kann der Träger der Krankenversicherung unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit auch eine Obergrenze für die Übernahme der Anmelde- und Registrierungskosten vorsehen.
(BGBl. Nr. 609/1987, Art. II Z 10) – 1. Jänner 1988.