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Dokument-ID: 183671
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 160. Heilmittel und Heilbehelfe
idF BGBl. Nr. 189/1955 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1956
(1) Heilmittel und Heilbehelfe werden in entsprechender Anwendung der §§ 136 und 137 gewährt.
(2) Als freiwillige Leistungen können vom Versicherungsträger auch Behelfe zur Mutter- und Säuglingspflege (Windeln, Einschlagetücher, wasserundurchlässige Einlagen, Hautpulver und dergleichen) beigestellt werden.