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Dokument-ID: 178064
§ 41. Gerichtszuständigkeit
Vorschrift
Angestelltengesetz (AngG)
§ 41. Gerichtszuständigkeit
(nichtamtliche Überschrift)
idF BGBl. Nr. 292/1921 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1921
Für Streitigkeiten aus den in diesem Gesetz geregelten Dienstverhältnissen sind die Gewerbegerichte zuständig.