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Dokument-ID: 181322
Vorschrift
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG)
§ 28. Ruhen des Anspruches auf Altersteilzeitgeld
idF BGBl. I Nr. 179/1999 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2000
Leistet der Arbeitnehmer über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit, die üblicherweise zu einem Einkommen führt, welches die Geringfügigkeitsgrenze für den Kalendermonat gemäß § 5 Abs. 2 ASVG überschreitet, so gebührt für diesen Zeitraum kein Altersteilzeitgeld.