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Dokument-ID: 181337
Vorschrift
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG)
§ 38. Allgemeine Bestimmungen
idF BGBl. Nr. 609/1977 | Datum des Inkrafttretens 22.12.1977
Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.