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Dokument-ID: 181362
Vorschrift
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG)
§ 57.
idF BGBl. I Nr. 6/1998 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1998
Bescheide der regionalen Geschäftsstellen und der Landesgeschäftsstellen, die zu diesem Bundesgesetz oder zu einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung im Widerspruch stehen oder mit denen ein dem Sinne dieses Bundesgesetzes widersprechender Ermessensakt gesetzt wurde, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 Z 4 AVG).