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Dokument-ID: 181372
Vorschrift
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG)
§ 73. Zufluss der Mittel
idF BGBl. I Nr. 142/2000 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2001
Die Eingänge aus den gemäß § 71 verhängten Geldstrafen und den gemäß § 72 vorgeschriebenen pauschalierten Aufwandsersätzen fließen dem Arbeitsmarktservice zu.