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Dokument-ID: 020582
Vorschrift
Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG)
§ 9. Verweisungen
idF BGBl. I Nr. 68/2002 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2002
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze ohne Bezugnahme auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.