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Vorschrift
Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG)
§ 35. Beihilfen zum Ausgleich längerfristiger Beschäftigungsschwierigkeiten
idF BGBl. Nr. 314/1994 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1994
(1) Zur Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen in Gebieten, in denen nicht nur kurzfristige Unterbeschäftigung besteht oder die infolge einer Betriebseinschränkung oder -umstellung von Arbeitslosigkeit bedroht werden oder die von einer regionalpolitisch unerwünschten Abwanderung betroffen sind, können zum Zwecke der Verhütung oder Verringerung von Arbeitslosigkeit Beihilfen gewährt werden, um
- Arbeitsplätze zu schaffen oder bestehende Arbeitsplätze zu erhalten,
- gefährdete Arbeitsplätze durch die Ermöglichung betrieblicher Umstellungsmaßnahmen zu sichern,
- die Übersiedlung und Niederlassung von Schlüsselkräften innerhalb eines Unternehmens sowie die nötige Führung eines getrennten Haushaltes solcher Arbeitskräfte zu erleichtern, falls diese Arbeitskräfte für die gemäß lit. a und b angestrebten Zwecke unbedingt erforderlich sind.
(2) Auf Beihilfen gemäß Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Für den gleichen Zweck gewährte Beihilfen sind bei Gewährung von Beihilfen gemäß Abs. 1 zu berücksichtigen. Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen für Unternehmen in Problemregionen