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Dokument-ID: 020604
Abschnitt VII
Vorschrift
Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG)
Abschnitt VII
Übergangsbestimmungen
§ 49. Weitergelten von Berechtigungen zur Arbeitsvermittlung
idF BGBl. I Nr. 68/2002 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2002
Gemeinnützige Einrichtungen, die am 30. Juni 2002 zur Durchführung der unentgeltlichen Arbeitsvermittlung berechtigt waren, dürfen die Arbeitsvermittlung ohne Anzeige gemäß § 4 Abs. 3 weiter ausüben.