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Dokument-ID: 078840
Vorschrift
Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 (APSG)
ABSCHNITT III
§ 19. Sonderbestimmungen für Bedienstete des öffentlichen Dienstes
idF BGBl. Nr. 683/1991 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1992
Abschnitt II gilt sinngemäß mit den in den §§ 20 bis 23 enthaltenen Abweichungen für Bedienstete, die in
- einem Dienstverhältnis zum Bund,
- einem Dienstverhältnis gemäß Art. 14 Abs. 2 B-VG,
- einem Dienstverhältnis gemäß Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG oder
- einem Dienstverhältnis zu einer Stiftung, einer Anstalt oder einem Fonds gemäß § 1 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 stehen.