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Dokument-ID: 078848
ABSCHNITT V
Vorschrift
Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 (APSG)
ABSCHNITT V
Gemeinsame Vorschriften und Schlußbestimmungen
§ 25. Unabdingbarkeit
idF BGBl. Nr. 683/1991 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1992
Die Rechte, die dem Arbeitnehmer auf Grund dieses Bundesgesetzes zustehen, können durch Arbeitsvertrag oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung weder aufgehoben noch beschränkt werden.