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Dokument-ID: 073316
Vorschrift
Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)
§ 6. Vorrang der freiwilligen Berufsvereinigung
idF BGBl. Nr. 22/1974 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1974
Wird einer freiwilligen Berufsvereinigung die Kollektivvertragsfähigkeit gemäß § 5 Abs. 1 zuerkannt und schließt diese einen Kollektivvertrag ab, so verliert die in Betracht kommende gesetzliche Interessenvertretung hinsichtlich der Mitglieder der Berufsvereinigung die Kollektivvertragsfähigkeit für die Dauer der Geltung und für den Geltungsbereich des von der Berufsvereinigung abgeschlossenen Kollektivvertrages.