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Vorschrift
Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)
§ 27. Verfahren
idF BGBl. I Nr. 170/2020 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2021
(1) Das Verfahren zur Festsetzung eines Lehrlingseinkommens wird auf Antrag eines gemäß § 26 Abs. 1 Berechtigten eingeleitet. Der Antrag ist schriftlich einzubringen und hat die zur Beurteilung der Notwendigkeit der Festsetzung erforderlichen Angaben sowie einen Vorschlag über die Höhe des festzusetzenden Lehrlingseinkommens zu enthalten. § 25 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden. (BGBl. I Nr. 170/2020)
(2) Die Festsetzung des Lehrlingseinommens ist im Bundesgesetzblatt II kundzumachen. Die Festsetzung der Lehrlingseinkommens ist einem Kataster einzuverleiben. (BGBl. I Nr. 170/2020)
(3) Abs. 1 und 2 sind auf das Verfahren wegen Abänderung oder Aufhebung des festgesetzten Lehrlingseinkommens sinngemäß anzuwenden. (BGBl. I Nr. 170/2020)