Über 100 Mustervorlagen, Fachinformation und Beispiele zur Abrechnung von Dienstnehmern
» Mehr Infos zum Portal Personalverrechnung
Dokument-ID: 073354
Vorschrift
Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)
§ 38. Aufgaben
idF BGBl. Nr. 22/1974 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1974
Die Organe der Arbeitnehmerschaft des Betriebes haben die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer im Betrieb wahrzunehmen und zu fördern.