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Dokument-ID: 073364
Vorschrift
Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)
§ 46. Vorsitz
idF BGBl. Nr. 394/1986 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1987
Die Vorsitzführung obliegt dem Vorsitzenden des Betriebsrates (Betriebsausschusses), in den Fällen des § 45 Abs. 2 dem Einberufer; dieser kann die Vorsitzführung einem Stellvertreter aus dem Kreise der stimmberechtigten Arbeitnehmer übertragen.