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Dokument-ID: 073404
Vorschrift
Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)
§ 79. Aufgaben
idF BGBl. Nr. 22/1974 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1974
Der Betriebsräteversammlung obliegt:
- Behandlung von Berichten des Zentralbetriebsrates und der Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds;
- Beschlußfassung über die Einhebung und Höhe der Zentralbetriebsratsumlage;
- Wahl und Enthebung der Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds;
- Beschlußfassung über die Enthebung des Zentralbetriebsrates;
- Beschlußfassung über die Fortsetzung der Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates (§ 82 Abs. 4).