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Dokument-ID: 073409
Vorschrift
Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)
§ 83. Geschäftsführung
idF BGBl. Nr. 360/1975 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1975
Auf die Geschäftsführung des Zentralbetriebsrates sind die Vorschriften der §§ 66 Abs. 1 bis 4, 6 und 8, 67, 68, 69 Abs. 1 bis 3 und 5, 70 Z 1 und 4 und 71 sinngemäß anzuwenden. Die Errichtung geschäftsführender Ausschüsse durch Geschäftsordnung (§ 69 Abs. 4) ist nicht zulässig.